ArbG Halle: Kündigung beim Zukleben von Kindermündern

Vertretbar Weblawg fasst da eine Gerichtsverhandlung zusammen. In der Konsequenz: “Mit Urteil vom 27.01.2005 (Az: 7 Ca 4366/03) hat das Arbeitsgericht Halle entschieden, dass ein die außerordentliche, fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund iSd § 626 BGB vorliegt, wenn ein Erzieher den von ihm zu betreuenden Kindern den Mund mit Klebeband zuklebt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es dann nicht.

Es ist einfach unglaublich, was sich da langsam aber sicher einschleicht.

“Zum Thema Familie und Beruf in Deutschland… Ganz normale Bemerkung, die eine Bekannte nach getaner Arbeit im Hort von der Hortleitung zu hören bekam als sie ihr Kind abholte: “Sie müssen weniger arbeiten und ihr Kind öfters früher abholen, um mit ihm die Hausaufgaben zu machen!”.
Der Respekt vor Kompetenz geht jämmerlich zugrunde.Gute Nacht allerseits!

Hinterlasse eine Antwort