über Franz Romer

Impressumsdaten:
Franz J.A.Romer
Damer Straße 58
41372  Niederkrüchten

E-Mail: franz.romer.ddorf@t-online.de
Tel       +49 (0)211 – 29 66 52
Handy  +49 (0)172 – 20 43 664
Fax      +49 (0)211 – 9542034 oder
Fax      +49 (0)3212 – 1059455 (PDF)

Wichtig und vorne weg:

Dieser Blog darf nicht aufgerufen, geöffnet und gelesen werden in Hamburg, Geldern, Kleve, Düsseldorf und Duisburg und Köln und Berlin und München – http://www.kanzleikompa.de/2010/08/10/landgericht-hamburg-prognose-uber-ballacks-karriere-verboten/

Franz Romer (1953), kommt aus dem südlichen Schwarzwald und weiss demzufolge, was es heißt Vorreiter bei der Demokratisierung zu sein, hat eine humanistische Ausbildung genossen (Salvatorkolleg Bad Wurzach – http://www.salvatorkolleg.de/, wo er mit dem Fanfarenzug und seiner ersten Band Shendoah von 1968 bis 1975 Oberschwabens Hallen und Bierkneipen füllte), lebt seit 1976 in Düsseldorf, nun in Niederkrüchten, ist Schlagzeuger in seiner Rock-Band “Riff theband” (www.riff-theband.de ), und ist gelernter Speditionskaufmann, mit langer internationaler Erfahrung und leitete das Marketing einer großen Softwarefirma. Er ist verheiratet und hat eine Tochter aus erster Ehe, die 1985 geboren ist. Nun ist er aktiv mit VodCasts und Marketingberatung und recherchiert u.a. für Rechtsanwälte (www.Franz-Romer.com)

In diesem Blog geht es um die privaten Gedanken des Schlagzeugers Franz Romer. Sie können ihn einfach per Email oder Fax kontaktieren (siehe Impressums-Daten am Anfang). Es geht ihm dabei immer um Meinungen und Tatsachen. Tatsachen macht er als solche kenntlich. Ansonsten geht es um Meinung(sfreiheit), die auch grundgesetzlich geschützt ist in Art. 5 GG, jedoch auch Grenzen hat. Es geht jedoch in der Hauptsache um Verschwörungstheorie:

Entlehnt bei http://buskeismus-lexikon.de/ :

Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland eingesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Notierung oder gerichtlichen Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter oder sonstige Amtspersonen werden sich an nichts erinnern – sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

Da es erschreckend viele Rechtsanwälte, deren organgewaltlichen Nutzern oder solche aus dem Kreis der Nutzungsgemeinschaft, wie es auch Richter oder ganze Richtersenate gibt, die nicht wissen (wollen) was Meinung und Tatsachen sind, hat er, wild entschlossen, in die Aufklärung investiert. Denn diese Gruppe ist gerne entschlossen und schnell in der Lage – weil ja die Bürger mit deren Steuergeldern (meist) beklagt werden, angeblich unwahre Tatsachen(behauptungen) durch Unterlassungsklagen mittels Atom”gerichts”bomben zu bekämpfen. Dabei ist ihnen jeder Streitwert über 5.000 EUR recht, um die Kritiker schnell mundtot zu machen.

Sie können hier also noch etwas lernen und klüger werden ohne Schaden zu nehmen. Heißt es doch sonst, dass man nur durch Schaden klug wird, so der beliebte Spruch des Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Klenner.

Tatsachen:

Tatsachen sind Informationen, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Also beispielsweise, wenn behauptet wird, diese oder jene Amtsvormündin oder dieser oder jener Bürgermeister wäre durchgeknallt, dann handelt es sich nicht um eine Tatsache, denn durchknallen können Sicherungen oder Lautsprecher. Durchknallen ist also metaphorisch gemeint, ähnlich, wie beispielsweise durchdrehen. Das alles ist keinem Wahrheitsbeweis zugänglich, denn wer hätte schon mal eine durchgedrehte Amtsvormündin oder einen ebensolchen Bürgermeister gesehen? Doch Vorsicht die so titulierten könnten sich beleidigt oder geschmäht fühlen, besonders Richter sind da sehr dünnhäutig, wie schon Henryk M. Broder feststellen musste, der nun ungestraft behaupten darf: „Es bleibt der Hautgout, dass die Erben der Firma Freisler entscheiden, was antisemitisch ist und was nicht“ [2] und freigesprochen wurde. Danach durfte er in der Deutschen Richterzeitung seinen: Gastkommentar – DRiZ 2007, 77 - “Sensibelchen in schwarzen Roben”, schreiben, der immer lesenswert ist (http://www.heymanns.com/servlet/PB/menu/1220760/index.html ).

Ähnliches spielte sich auch mit einem Oberbürgermeister ab, der keine so hohe Protektion durch Justizkegelvereine hatte, wie Franz Romer es an anderen Orten beobachtet(e): Der Bürger beschuldigte den OB, er sei eine „braune Natter im Pelz einer Schwarzdrossel“. Völlig zu Recht, wie ich damals fand, denn Heinrich Heine hat sich wahrscheinlich im Grabe umgedreht. Die Wahrheitsbeweise, die Romer dem RP-Journalisten-Chef anlieferte, überzeugten ihn damals nicht, weil er möglicherweise gerne dem Oberbürgermeister, so meine ich, als Steigbügelhalter dienen wollte. Die Presse hat halt auch so ihre Probleme, wem sie eigentlich dienen soll. Jedenfalls schrieb Romer ihm, wie er fand, überzeugend und halb Europa einkopiert, lachte sich wahrscheinlich kaputt über die kleine Kommunikation [3]. Der Wahrheitsbeweis, den Romer Herrn Gösmann anlieferte, lautete dann so:

“ich habe das Bild von Joachim Erwin untersucht und stelle fest, dass es sich dabei nicht um eine Natter handelt, und auch nicht um eine Schwarzdrossel. Wenn er keine Natter ist, dann spielt auch die Farbe keine Rolle. Bei der Schwarzdrossel ist die Farbe ohnehin klar. Damit hat der Angeklagte also nicht recht. Und was sollen wir jetzt tun?”

Jedenfalls wurde freigesprochen und Gösmann fiel in der Zeitung über den Richter her.

Und damit Sie Romer nicht missverstehen, hier ging es um eine Beleidigungsklage eines Juristen als OB. Nachzulesen ist das hier [4]

Wie jeder Mensch, irrt jedoch auch schon mal Franz Romer, so dass sich Tatsachen später als unrichtig herausstellen können und korrigiert werden können und auch auf Wunsch gerne korrigiert werden. Im Justiz-Deutsch heißt so etwas dann etwa:

“Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz gem. Art. 5 GG, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen”.

Denn erst, wenn Franz Romer etwas als unwahr bekannt gegeben wird, dann muss er es auch korrigieren. Das ist doch klar. Also bitte vor einer Klage Information an Franz Romer geben. Er beschuldigt niemanden bewusst falsch, sondern ist immer bemüht den Dingen auf den Grund zu gehen und Unklarheiten zu beseitigen.

Da es ja diese schreckliche Unkundigkeit hinsichtlich Tatsachen und Meinungen gibt, hat er schon mal eine einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes beigefügt, damit nachher keiner kommt und gequält zugeben müsste, er habe es nicht gelesen und wüsste nicht worum es ginge [5].

Er ist zugleich rechtlich nicht ganz unerfahren, was ihn gefährlich machen könnte oder macht (in den Augen derer, mit denen er sich dann beschäftig), denn Organgewalten klagen bekanntlich gerne, dabei werden verschiedene Merkwürdigkeiten bis hin zur groben (Grund-)Gesetzeswidrigkeit festgestellt und schon mal (manche) Gutachter mit (ziemlich vielen) falschen Titeln – und manche, der Nutzungsgemeinschaft und der Organgewalten auch beim bewussten Rechtsbruch erwischt und identifiziert. Es gibt auch Amtsvormünder und Bürgermeister, die gerne auf Unterlassung klagen. Keine Sorge, alles braucht seine Zeit und bekanntlich geht der Krug immer solange zum Brunnen, bis er bricht. Und wie ich das schon gerne bei Shendoah sang: “sooner or later they’ll find you dead” oder “will be fighting in the street, with our children at our feet”. You can’t predict – es lässt sich nicht einfach vorhersehen!

Won’t Get Fooled Again“, über welches Pete Townsend schrieb:
“It is not precisely a song that decries revolution – it suggests that we will indeed fight in the streets – but that revolution, like all action can have results we cannot predict. Don’t expect to see what you expect to see. Expect nothing and you might gain everything. The song was meant to let politicians and revolutionaries alike know that what lay in the centre of my life was not for sale, and could not be co-opted into any obvious cause. [...] From 1971 – when I wrote Won’t Get Fooled Again – to 1985, there was a transition in me from refusal to be co-opted by activists, to a refusal to be judged by people I found jaded and compliant in Thatcher’s Britain.”
http://en.wikipedia.org/wiki/Won’t_Get_Fooled_Again

Der Text ist lesenswert:


We’ll be fighting in the streets
With our children at our feet
And the morals that they worship will be gone
And the men who spurred us on
Sit in judgment of all wrong
They decide and the shotgun sings the song

I’ll tip my hat to the new constitution
Take a bow for the new revolution
Smile and grin at the change all around me
Pick up my guitar and play
Just like yesterday
And I’ll get on my knees and pray
We don’t get fooled again
Don’t get fooled again

Change it had to come
We knew it all along
We were liberated from the fall that’s all
But the world looks just the same
And history ain’t changed
‘Cause the banners, they all flown in the last war

I’ll tip my hat to the new constitution
Take a bow for the new revolution
Smile and grin at the change all around me
Pick up my guitar and play
Just like yesterday
And I’ll get on my knees and pray
We don’t get fooled again
Don’t get fooled again
No, no!

I’ll move myself and my family aside
If we happen to be left half alive
I’ll get all my papers and smile at the sky
For I know that the hypnotized never lie

Do ya?

There’s nothing in the street
Looks any different to me
And the slogans are replaced, by-the-bye
And the parting on the left
Is now the parting on the right
And the beards have all grown longer overnight

I’ll tip my hat to the new constitution
Take a bow for the new revolution
Smile and grin at the change all around me
Pick up my guitar and play
Just like yesterday
Then I’ll get on my knees and pray
We don’t get fooled again
Don’t get fooled again
No, no!

YAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAH!

Meet the new boss
Same as the old boss”

Sobald mal eine Übersetzung da ist, wird nachgelegt.


Anlage [1]:

Franz J.A.Romer

Damer Straße 58

41372  Niederkrüchten
franz.romer.ddorf@t-online.de
Fax +49 (0)211 – 9542034 oder

Fax +49 (0)3212 – 1059455 (PDF)

Anlage [2]:

http://www.faz.net/s/Rub475F682E3FC24868A8A5276D4FB916D7/Doc~E9B9B1955DB344D46953531668E301AE7~ATpl~Ecommon~Scontent.html

Gericht spricht Broder im Beleidigungsprozess frei […] -Text: F.A.Z., 24.04.2007, Nr. 95 / Seite 38-

“In Sachen Henryk M. Broder aber, der auf seine gescheiterte Klage gegen den Verleger Abraham Melzer hin die deutsche Justiz als „die Erben der Firma Freisler“ bezeichnete und sich damit eine Beleidigungsklage einhandelte, war das Münchner Amtsgericht dankenswerter Weise um eine zügige Klärung bemüht: Nach nicht einmal zweistündiger Verhandlung erfolgte gestern der Freispruch.

Anders als der Präsident des Frankfurter Landgerichts, Berhard Kramer, der die Strafanzeige gegen Broder im Februar 2006 gestellt hatte, fasste das Gericht die Äußerung Broders „Es bleibt der Hautgout, dass die Erben der Firma Freisler entscheiden, was antisemitisch ist und was nicht“ keineswegs als Beleidigung der Frankfurter Richter auf. Vielmehr müsse sich die deutsche Justiz ihrem historischen Erbe stellen, meinte das Amtsgericht – ließ allerdings keinen Zweifel daran, dass Broders Äußerung gerade in juristischen Kreisen als arge Geschmacklosigkeit empfunden werde.”

Anlage [3]:

09.01.2007:

“Braune Natter”: OB wehrt sich – Politiker sind kein Freiwild – Chefredakteur ahnungslos über Gesetze – Düsseldorf – freie Meinungsäusserung

Sehr geehrter Herr Gösmann,

man kann über unseren Oberbürgermeister geteilter Meinung sein. Man kann ihm nicht absprechen, dass er Düsseldorf immerhin nach vorne gebracht hat. Dafür gebürt Ihm Dank. Vielfach gebärdet er sich jedoch als “Duodezfürst”. Man kann auch die geplante und erfreulicherweise von Herrn Handke abgelehnte Vergabe des Heinrich Heine Preises als eine sehr grobe politische Instinktlosigkeit bezeichnen – Heinrich Heine hat sich wahrscheinlich vielfach im Grabe umgedreht und kommt jetzt immer noch nicht zur Ruhe. Für die Vergabe des Preises an Herrn Handke hat sich Joachim Erwin eingesetzt. “Handke hat Milosevic als „Opfer der Geschichte“ bezeichnet und, wie Bernhard-Henri Levy [..] in Erinnerung gerufen hat, das Leid der Serben für größer erklärt „als jenes der Juden in der Nazizeit“. Sieht so Eigensinn in der Tradition Heines aus? (http://www.faz.net/s/Rub1DA1FB848C1E44858CB87A0FE6AD1B68/Doc~E81EAD6B1BC2644BDBB66F5D89B32F08A~ATpl~Ecommon~Sspezial.html )

Ihre Richterschelte allerdings ist völlig fehl am Platz, ebenso wie das Agieren des Staatsanwaltes, der die Anklage betrieben hat. Sie vermischen da auch einiges an Begriffen, wenn Sie von Recht schreiben und das Gesetz meinen. Das Gesetz, welches Herr Erwin als Rechtsanwalt sicher auch bestens kennt, sieht vor, das es keine Verurteilung ohne Gesetz gibt (Nulla poena sine lege).

Wenn Sie mal den fraglichen Beleidigungsparagrafen des Strafgesetzbuches § 184 (Beleidigung) mit dem Paragrafen § 186 (Üble Nachrede) vergleichen, wird Ihnen sofort auffallen, dass eine Üble Nachrede eine Definition (also einen Straftatbestand) der Üblen Nachrede hat, was einer Beleidigung rechtstatsächlich fehlt. Würde der Richter diesen Fall verurteilen, dann würde er sich einer Rechtsbeugung schuldig machen (StGB § 339). Zwar sind noch nicht einmal Nazisonderrichter wegen Rechtsbeugung nach 1945 verurteilt worden, bei einigen DDR-Richtern hat man es dann zwar geschafft, aber ansonsten haben Deutsche Richter immer eine Weisse Weste. Mal sehen, was jetzt in Naumburg herauskommt. Der somit, mangels Definition nicht existierende Beleidigungstatbestand wird im übrigen bei ermittelten ca. 140.000 Tatverdächtigen (sic!) durch Polizei festgestellt (Quelle Kriminalstatistik) und ca. 15.000 mal von Richtern verurteil pro Jahr (Quelle: Destatis). Das sind die Dinge, die man als Bürger gerne von seiner Zeitung untersucht haben möchte, bei einer solchen Gelegenheit. Hat diese hohe Rate etwas mit Deutscher Obrigkeitsstattlichkeit zu tun? In Frankreich, bei einer Bevölkerung von 60 Mio Menschen, wird eine solche Straftatbestand ca. 400 mal pro Jahr verurteilt. Und schließlich, warum soll Herr Erwin nicht auf den Privatklageweg verwiesen werden, wie viele durch Scheidung entrechtete Elternteile, die der Helfermafia anheimgefallen sind?

Anlage [5]:

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 134/03 vom 25.6.2009, Absatz-Nr. (1 – 84), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090625_1bvr013403.html

Leitsätze:

1. Tatsachenbehauptungen müssen von den Gerichten auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden.

2. Nicht von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG geschützt sind nur solche Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht.

3. Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz gem. Art. 5 GG, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen

Rdnr. 60-62

bb) Die Meinungsfreiheit genießt keinen vorbehaltlosen Schutz. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Hierzu zählen auch die im vorliegenden Fall angewandten Vorschriften des § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB.

61

Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften sind Sache der Zivilgerichte. Werden im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen des Zivilrechts jedoch grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen und ihrer Bedeutung und Tragweite Rechnung tragen, damit der wertsetzende Gehalt der Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt.

Dies verlangt bei Anwendung der die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden zivilrechtlichen Normen regelmäßig eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles vorzunehmen ist (vgl.BVerfGE) . Das Ergebnis dieser Abwägung ist wegen ihres Fallbezuges verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien und Vorzugsregeln für die konkrete Abwägung vorgeben (vgl.BVerfGE 61).

Geht es – wie hier – um Tatsachenbehauptungen, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl.BVerfGE 90, 241 ). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl.BVerfGE 90, 241 <254>; 99, 185 <197> ). Der Wahrheitsgehalt fällt dann bei der Abwägung ins Gewicht. Grundsätzlich hat die Meinungsfreiheit bei unwahren ehrenrührigen oder rufschädigenden Tatsachenbehauptungen hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückzutreten. Oft ist die Wahrheit einer Tatsache im Zeitpunkt ihrer Äußerung aber ungewiss und stellt sich erst später heraus. Würde auch die erst nachträglich als unwahr erkannte Äußerung uneingeschränkt mit Sanktionen belegt werden können, stünde zu befürchten, dass der Kommunikationsprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden dürften. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der bereits aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss (vgl.BVerfGE 99, 185 <197> ). Auch könnte die Presse ihre Informations- und Kontrollfunktion nicht ausreichend erfüllen, wenn ihr jede Berichterstattung über noch nicht hinreichend geklärte Sachverhalte untersagt wäre (vgl.BVerfGE 97, 125 <149> ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 1997 – 1 BvR 765/97 – NJW 1997, S. 2589). Die Rechtsprechung der Zivilgerichte stellt einen Ausgleich dieser widerstreitenden Belange regelmäßig dadurch her, dass sie demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt auferlegt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten (vgl. BGHZ 132, 13 <23 f.>) und etwa für Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1966 – VI ZR 266/64 – NJW 1966, S. 2010 <2011>; Urteil vom 12. Mai 1987 – VI ZR 195/86 – NJW 1987, S. 2225 <2226>).

Rdnr. 69:

Mit Rücksicht auf diese Vorgaben begegnen die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts bereits deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken, weil ihre Gründe nicht hinreichend erkennen lassen, dass die Gerichte eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange vorgenommen und bei Bemessung der hierfür maßgeblichen Sorgfalts- oder Distanzierungspflichten des Verbreiters die Ausstrahlungswirkungen des Grundrechts der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berücksichtigt haben. Ebenso ist den Gründen der Entscheidungen nicht zu entnehmen, dass die Fachgerichte den Verbürgungen des Art. 10 Abs. 1 EMRK in ihrer Auslegung, die sie durch den EGMR erfahren haben und die einer von den Gerichten angenommenen generellen Obliegenheit, sich von dem Inhalt einer wiedergegebenen Fremdberichterstattung zu distanzieren, möglicherweise entgegenstehen (vgl. EGMR, Urteil vom 29. März 2001 – 38432/97 Rn. 64 – Thoma/Luxemburg; vgl. inzwischen auch Urteil vom 30. März 2004 – 53984/00 Rn. 37 ff. – Radio France/Frankreich; Urteil vom 14. Dezember 2006 – 76918/01 Rn. 33 ff. – Verlagsgruppe News GmbH/Österreich), hinreichend Rechnung getragen haben.